8.1 Personen: Kinder, Fußgänger & Personen mit Behinderungen
Einleitung
Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Ihre körperlichen, geistigen und emotionalen Fähigkeiten unterscheiden sich stark von denen Erwachsener. Autofahrer müssen daher mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen und besondere Vorsicht walten lassen.
Rechtlicher Rahmen: § 3 Absatz 2a StVO
Die StVO verpflichtet Fahrzeugführer zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern. In § 3 Abs. 2a StVO heißt es:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Das bedeutet: Reduzierte Geschwindigkeit, ständige Bremsbereitschaft und erhöhte Aufmerksamkeit sind Pflicht, wenn Kinder an oder auf der Fahrbahn zu sehen sind.
Entwicklungsbedingte Besonderheiten von Kindern
-
Begrenztes Sichtfeld: Kinder können Fahrzeuge, die seitlich oder hinter ihnen sind, oft nicht wahrnehmen.
-
Eingeschränktes Gehör: Sie erkennen Richtungen von Geräuschen schlechter.
-
Unzureichendes Gefahrenbewusstsein: Kinder können Geschwindigkeit und Entfernung von Fahrzeugen kaum einschätzen.
-
Impulsives Verhalten: Kinder handeln spontan und unvorhersehbar, z. B. beim Hinterherlaufen eines Balls.
-
Größenbedingte Einschränkung: Kinder sind kleiner und werden von Autofahrern leichter übersehen.
🌐 https://www.dvr.de/kind-und-verkehr-infobild/#
Typische Gefahrensituationen mit Kindern
-
Spielende Kinder in Wohngebieten: Unkontrolliertes Betreten der Fahrbahn.
-
Schulwege: Plötzliches Überqueren der Fahrbahn, besonders an Haltestellen oder Übergängen.
-
Schulbus-Situationen: Kinder queren nach dem Aussteigen unachtsam die Straße.
-
Kindergärten, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen: Erhöhtes Fußgängeraufkommen, oft in Gruppen.
Quelle: freepik.com
Verhaltensregeln für Kraftfahrer zur Gefahrenabwehr
-
Tempo drosseln bei jedem Hinweis auf Kinder (z. B. "Kinder"-Verkehrszeichen, Schulwegsymbole).
-
Ständige Bremsbereitschaft, insbesondere in Wohngebieten, bei Schulwegen oder an Haltestellen.
-
Vorausschauendes Fahren: Mit plötzlichem Verhalten rechnen.
-
Nicht überholen, wenn Kinder am Fahrbahnrand stehen oder sichtbar auf die Straße zulaufen könnten.
-
Rücksicht zeigen: Kindern beim Überqueren der Fahrbahn helfen, gegebenenfalls anhalten.
Fazit
Kinder sind schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer. Autofahrer tragen eine besondere Verantwortung, um sie vor Unfällen zu bewahren. Durch Wissen, vorausschauendes Verhalten und Anwendung des § 3 Abs. 2a StVO kann ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet werden.
🌐 https://stiftung.adac.de/unfallgefahren/
No Comments