8.1 Personen: Kinder, Fußgänger & Personen mit Behinderungen
Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Ihre körperlichen, geistigen und emotionalen Fähigkeiten unterscheiden sich stark von denen Erwachsener. Autofahrer müssen daher mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen und besondere Vorsicht walten lassen.
Rechtlicher Rahmen: § 3 Absatz 2a StVO
Die StVO verpflichtet Fahrzeugführer zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern. In § 3 Abs. 2a StVO heißt es:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Das bedeutet: Reduzierte Geschwindigkeit, ständige Bremsbereitschaft und erhöhte Aufmerksamkeit sind Pflicht, wenn Kinder an oder auf der Fahrbahn zu sehen sind.
Entwicklungsbedingte Besonderheiten von Kindern
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Begrenztes Sichtfeld: Kinder können Fahrzeuge, die seitlich oder hinter ihnen sind, oft nicht wahrnehmen.
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Eingeschränktes Gehör: Sie erkennen Richtungen von Geräuschen schlechter.
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Unzureichendes Gefahrenbewusstsein: Kinder können Geschwindigkeit und Entfernung von Fahrzeugen kaum einschätzen.
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Impulsives Verhalten: Kinder handeln spontan und unvorhersehbar, z. B. beim Hinterherlaufen eines Balls.
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Größenbedingte Einschränkung: Kinder sind kleiner und werden von Autofahrern leichter übersehen.
🌐 https://www.dvr.de/kind-und-verkehr-infobild/#
Typische Gefahrensituationen mit Kindern
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Spielende Kinder in Wohngebieten: Unkontrolliertes Betreten der Fahrbahn.
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Schulwege: Plötzliches Überqueren der Fahrbahn, besonders an Haltestellen oder Übergängen.
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Schulbus-Situationen: Kinder queren nach dem Aussteigen unachtsam die Straße.
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Kindergärten, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen: Erhöhtes Fußgängeraufkommen, oft in Gruppen.
Verhaltensregeln für Kraftfahrer zur Gefahrenabwehr
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Tempo drosseln bei jedem Hinweis auf Kinder (z. B. "Kinder"-Verkehrszeichen, Schulwegsymbole).
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Ständige Bremsbereitschaft, insbesondere in Wohngebieten, bei Schulwegen oder an Haltestellen.
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Vorausschauendes Fahren: Mit plötzlichem Verhalten rechnen.
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Nicht überholen, wenn Kinder am Fahrbahnrand stehen oder sichtbar auf die Straße zulaufen könnten.
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Rücksicht zeigen: Kindern beim Überqueren der Fahrbahn helfen, gegebenenfalls anhalten.
Quelle:youtube.com münchen.tv
Fazit
Kinder sind schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer. Autofahrer tragen eine besondere Verantwortung, um sie vor Unfällen zu bewahren. Durch Wissen, vorausschauendes Verhalten und Anwendung des § 3 Abs. 2a StVO kann ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet werden.
Menschen mit Behinderung im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr begegnen wir täglich Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Einschränkungen. Für uns als verantwortungsvolle Verkehrsteilnehmer ist es wichtig, diese rechtzeitig zu erkennen und unser Fahrverhalten anzupassen. Ob eine Gehbehinderung, eingeschränktes Seh- oder Hörvermögen oder das Fahren im Rollstuhl – jede Form von Beeinträchtigung kann die Reaktionszeit und das Verhalten dieser Personen beeinflussen.
Besonderheiten und Gefahren
Eingeschränkte Mobilität
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Gehbehinderte Personen benötigen mehr Zeit beim Überqueren der Fahrbahn.
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Rollstuhlfahrer können an Bordsteinkanten oder Hindernissen hängenbleiben.
Sehbehinderungen
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Kennzeichen: Weißer Langstock oder gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten.
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Solche Personen können Verkehrssituationen nicht vollständig erfassen.
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Besonders gefährlich: Sich nähernde Fahrzeuge ohne Geräusch (E-Autos).
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Hörbehinderungen
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Personen mit eingeschränktem Hörvermögen nehmen herannahende Fahrzeuge nur verzögert oder gar nicht wahr.
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Gefahr durch fehlende akustische Warnsignale (z. B. Hupe, Martinshorn).
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Rollstuhlfahrer
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Müssen in Ausnahmefällen auf der Fahrbahn fahren (z. B. fehlender abgesenkter Bordstein).
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Benötigen mehr Platz beim Überholen (großer Seitenabstand).
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Können Ausweichbewegungen machen, z. B. wegen Schlaglöchern.
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Verhaltenstipps für Kraftfahrer
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Frühzeitig erkennen: Achte auf Hilfsmittel (Rollator, Gehstock, Blindenstock, Rollstuhl, Hörgerät).
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Defensive Fahrweise: Geschwindigkeit reduzieren und Bremsbereitschaft herstellen.
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Seitenabstand: Beim Überholen von Rollstuhlfahrern oder Personen mit Gehhilfe mind. 1,5 m Abstand halten.
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Hilfe anbieten: Bei offensichtlichen Schwierigkeiten (z. B. Rollstuhl an Bordstein) kurz anhalten, Warnblinkanlage einschalten und helfen.
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Rücksicht zeigen: Besonders in der Nähe von Altenheimen, Behindertenwerkstätten und Reha-Zentren erhöhte Aufmerksamkeit.
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