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3.1 Grundregel § 1 (StVO) & Rücksichtnahme

Die Grundregel nach § 1 StVO

Im dichten Straßenverkehr mit Millionen von Fahrzeugen regelt § 1 der Straßenverkehrsordnung das grundsätzliche Verhalten aller Verkehrsteilnehmer:

"Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Niemand darf andere schädigen, gefährden, unnötig behindern oder belästigen. Damit sind alle Arten von Fehlverhalten gemeint – ob körperlich, psychisch oder durch das Fahrzeug verursacht.

Was bedeutet das konkret?

  • Vorsicht: Du erkennst Gefahren frühzeitig und handelst vorausschauend.

  • Rücksicht: Du akzeptierst, dass andere Fehler machen können. Du hilfst durch defensives Verhalten.

  • Vertrauen: Im Rahmen des sogenannten Vertrauensgrundsatzes darfst du davon ausgehen, dass sich andere korrekt verhalten – es sei denn, sie gehören zu besonders gefährdeten Gruppen (z. B. Kinder oder ältere Menschen).