4.3 Straßenbenutzung & Vorschriften
Allgemeine Regeln zur Straßenbenutzung (§ 2 StVO)
Fahrzeuge müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen – das gilt auch auf Straßen mit mehreren Fahrbahnen: Dort ist die rechte Fahrbahn zu wählen. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn und dürfen nur in Ausnahmefällen befahren werden.
Gemäß § 2 Absatz 2 StVO gilt außerdem: Es ist möglichst weit rechts zu fahren – nicht nur bei Gegenverkehr oder beim Überholtwerden, sondern auch an Kuppen, in Kurven und bei unübersichtlichen Strecken.
Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen
Verlaufen Schienen im Verlauf der Straße, musst du diese Fahrzeuge sofern möglich durchfahren lassen (§ 2 Abs. 3 StVO).
Winterliche Straßenverhältnisse (§ 2 Abs. 3a StVO)
Bei Glatteis, Schneeglätte, Reif- oder Eisglätte darf ein Kraftfahrzeug nur dann gefahren werden, wenn alle Räder mit geeigneten Winterreifen ausgerüstet sind. Für bestimmte Fahrzeugarten wie landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder einspurige Fahrzeuge gelten Ausnahmen. Fahrer:innen solcher Fahrzeuge müssen jedoch:
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vor der Fahrt prüfen, ob die Fahrt wirklich notwendig ist,
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während der Fahrt besonders vorsichtig fahren,
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mindestens halben Tachoabstand einhalten (z. B. bei 60 km/h mindestens 30 m Abstand),
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höchstens 50 km/h fahren, sofern nicht eine noch geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer Gefahrgut transportiert, muss bei schlechter Sicht und Glätte jede Gefährdung vermeiden und notfalls einen geeigneten Parkplatz ansteuern.
Straßenbenutzung mit Fahrrädern (§ 2 Abs. 4 und 5 StVO)
Radfahrer:innen dürfen nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind.
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Rechte Radwege ohne Zeichen dürfen freiwillig benutzt werden.
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Linke Radwege ohne Beschilderung dürfen nur mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ befahren werden.
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Seitenstreifen dürfen mit dem Rad genutzt werden, wenn kein Radweg vorhanden ist und Fußgänger:innen nicht behindert werden.
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Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas und E-Bikes Radwege nutzen.
Kinder bis 8 Jahre müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen den Gehweg benutzen. Bei baulich getrennten Radwegen dürfen auch Kinder unter 8 Jahren dort fahren. Wenn ein Kind unter 8 von einer Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese (mind. 16 Jahre alt) ebenfalls auf dem Gehweg mitfahren. Auf Fußgänger:innen ist stets Rücksicht zu nehmen – ggf. muss das Tempo angepasst werden.
Vor dem Überqueren einer Fahrbahn muss abgestiegen werden.
Nutzung von Fahrstreifen (§ 7 StVO)
Auf mehrspurigen Straßen darfst du vom Rechtsfahrgebot abweichen, wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt. Dann ist auch ein längeres Fahren auf dem mittleren oder linken Fahrstreifen zulässig.
Dichter Verkehr oder Stau
Wenn auf mehreren Fahrstreifen Fahrzeugschlangen entstehen:
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Rechts schneller fahren als links ist erlaubt (§ 7 Abs. 2)
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Wenn links langsam oder stockend gefahren wird, darfst du mit geringfügig höherer Geschwindigkeit rechts überholen, aber nur mit äußerster Vorsicht (§ 7 Abs. 2a)
Innerorts
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei mehreren markierten Fahrstreifen den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn sie nicht schneller fahren (§ 7 Abs. 3). Dabei darf auch rechts schneller gefahren werden.
Besondere Regeln für mehrspurige Fahrbahnen (§ 7 Abs. 3a–3c)
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Bestimmte mittlere oder linke Fahrstreifen dürfen nicht zum Überholen genutzt werden, da sie dem Gegenverkehr vorbehalten sind (z. B. bei 3 oder 5 markierten Fahrstreifen für beide Richtungen)
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Auf dreistreifigen Richtungsfahrbahnen darfst du den mittleren Fahrstreifen durchgängig nutzen, wenn rechts ein Fahrzeug fährt oder hält
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Auf vier- oder sechsstreifigen Richtungsfahrbahnen dürfen die linken Fahrstreifen nicht vom Gegenverkehr genutzt oder überfahren werden
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Der linke Fahrstreifen ist für Lkw über 3,5 t oder Fahrzeuge mit Anhänger nur erlaubt, wenn diese links abbiegen
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO)
Wenn ein Fahrstreifen endet oder durch ein Hindernis blockiert ist, gilt das Reißverschlussverfahren: Fahrzeuge müssen sich unmittelbar vor der Engstelle wechselseitig einordnen. Das verhindert Rückstau und sorgt für flüssigen Verkehr.
Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO)
Beim Spurwechsel gilt:
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Nur wechseln, wenn niemand gefährdet wird
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Rechtzeitig und klar anzeigen (mit Blinker)
Diese Vorschriften sorgen für ein sicheres und rücksichtsvolles Miteinander im Straßenverkehr – ob mit Auto, Fahrrad oder zu Fuß.
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