4.2 Fahrbahnmarkierungen
Fahrbahnmarkierungen ergänzen die Verkehrszeichen und strukturieren die Straße visuell. Sie erleichtern dir als Fahrer:in die Orientierung, helfen bei der Spurführung und tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit bei – besonders bei schlechten Sichtverhältnissen oder in unübersichtlichen Verkehrssituationen.
🌐 Wikipedia: Straßenmarkierungen
Weiße Markierungen
Die meisten Markierungen auf deutschen Straßen sind weiß. Dazu zählen:
Leitlinien (unterbrochene Linien): zeigen Fahrstreifenbegrenzungen und können überfahren werden
Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linien): dürfen nur in Ausnahmefällen überquert werden, z. B. beim Verlassen der Autobahn
Sperrflächen: schraffierte Flächen, die nicht befahren werden dürfen
Pfeile: geben die zulässige Fahrtrichtung an
Halt- oder Wartelinien: kennzeichnen Stopppunkte an Kreuzungen oder Ampeln

Gelbe Markierungen
Sie kommen vor allem in Baustellenbereichen zum Einsatz und haben Vorrang gegenüber den weißen Markierungen. Ihre Gültigkeit ist jedoch zeitlich begrenzt.
Markierungen zur Verkehrsregelung
Neben Fahrstreifen gibt es spezielle Markierungen, die das Verhalten beeinflussen:
Zickzacklinien: weisen auf Halteverbote hin, z. B. an Bushaltestellen
Zebrastreifen: markieren Fußgängerüberwege
Radwegpiktogramme: kennzeichnen Radwege auf der Fahrbahn
Sinnbilder und Pfeile auf der Fahrbahn**: geben Hinweise auf zulässige Fahrtrichtungen oder Fahrzeugarten
Fahrbahnmarkierungen sind also ein unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrsregelung – sie unterstützen die Sicherheit, erleichtern die Orientierung und helfen dir, dich korrekt zu verhalten.
Fahrbahnmarkierungen im Detail
Zeichen 293 Fußgängerüberweg |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. |
Zeichen 294 Haltlinie |
Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. |
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen |
Ge- oder Verbot
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Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung |
Ge- oder Verbot
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Zeichen 297 Pfeilmarkierungen |
Ge- oder Verbot
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil |
Erläuterung |
Zeichen 298 Sperrfläche |
Ge- oder Verbot
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Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. |
Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. |
Zeichen 340![]() Leitlinie |
Ge- oder Verbot
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. |
Zeichen 341![]() Wartelinie |
Erläuterung
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Zeichen 342![]() Haifischzähne |
Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen. |
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