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4.2 Fahrbahnmarkierungen

Fahrbahnmarkierungen ergänzen die Verkehrszeichen und strukturieren die Straße visuell. Sie erleichtern dir als Fahrer:in die Orientierung, helfen bei der Spurführung und tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit bei – besonders bei schlechten Sichtverhältnissen oder in unübersichtlichen Verkehrssituationen.

🌐 Wikipedia: Straßenmarkierungen

Weiße Markierungen

Die meisten Markierungen auf deutschen Straßen sind weiß. Dazu zählen:

Leitlinien (unterbrochene Linien): zeigen Fahrstreifenbegrenzungen und können überfahren werden

Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linien): dürfen nur in Ausnahmefällen überquert werden, z. B. beim Verlassen der Autobahn

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Sperrflächen: schraffierte Flächen, die nicht befahren werden dürfen

Pfeile: geben die zulässige Fahrtrichtung an

Halt- oder Wartelinien: kennzeichnen Stopppunkte an Kreuzungen oder Ampeln

G04-0008-2.jpg

Gelbe Markierungen

Sie kommen vor allem in Baustellenbereichen zum Einsatz und haben Vorrang gegenüber den weißen Markierungen. Ihre Gültigkeit ist jedoch zeitlich begrenzt.

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Markierungen zur Verkehrsregelung

Neben Fahrstreifen gibt es spezielle Markierungen, die das Verhalten beeinflussen:

Zickzacklinien: weisen auf Halteverbote hin, z. B. an Bushaltestellen

Zebrastreifen: markieren Fußgängerüberwege

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Radwegpiktogramme: kennzeichnen Radwege auf der Fahrbahn

Sinnbilder und Pfeile auf der Fahrbahn**: geben Hinweise auf zulässige Fahrtrichtungen oder Fahrzeugarten

Fahrbahnmarkierungen sind also ein unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrsregelung – sie unterstützen die Sicherheit, erleichtern die Orientierung und helfen dir, dich korrekt zu verhalten.

Fahrbahnmarkierungen im Detail

Zeichen 293

293.png


Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.
Zeichen 294

294.png


Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
Zeichen 295

295.png


Fahrstreifenbegrenzung,
Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1.
a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
b)
Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c)
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
d)
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2.
a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c)
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3.
a)
Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b)
Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
c)
Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
Erläuterung
1.
Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.
2.
Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
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3.
Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.
Zeichen 296

296.png


Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Einseitige
Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
3.
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
Zeichen 297

297.png


Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
Zeichen 297.1

291-1.png


Vorankündigungspfeil

Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

G04-0029.jpg

Zeichen 298

298.png


Sperrfläche

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

 

G04-0030.jpg

Zeichen 299

299.png


Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Zeichen 340

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
Zeichen 341

Wartelinie

Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.

 

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Zeichen 342

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.