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3.5 Richtzeichen

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Richtzeichen bieten dir als Verkehrsteilnehmer:in wichtige Informationen zur Orientierung und zur Nutzung bestimmter Straßenabschnitte. Sie weisen dir zum Beispiel den Weg, zeigen an, wo du parken darfst, ob du Vorfahrt hast oder welche Straße du gerade befährst. Einige Richtzeichen geben Hinweise, andere enthalten verbindliche Vorgaben, insbesondere wenn sie den Verkehrsfluss betreffen.

Diese Zeichen informieren oder erleichtern die Orientierung. Manche enthalten auch Anweisungen.

Richtzeichen im Überblick

Vorrangzeichen

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306.png

307.png

308.png

301

Vorfahrt

306

Vorfahrtstraße

307

Ende der Vorfahrtstraße

308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ortstafel

310.png

311.png

   

310

Ortstafel Vorderseite

311

Ortstafel Rückseite

   

Parken

314.png

314.1.png

314.2.png

315-55.png

314

Parken

314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone

314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone

315

Parken auf Gehwegen

318.png




318

Parkscheibe




Verkehrsberuhigter Bereich

325.1.png

325.2.png

   

325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs

325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs

   

Tunnel

327.png

 

327-51.png

   

327

Tunnel

 327.51    

Nothalte- und Pannenbucht

328.png

     

328

Nothalte- und Pannenbucht

     

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

330.1.png

330.2.png

331.1.png

331.2.png

330.1

Autobahn

330.2

Ende der Autobahn

331.1

Kraftfahrstraße

331.2

Ende der Kraftfahrstraße

333.png

450-51.png



333

Ausfahrt von der Autobahn

450

Ankündigungsbake



Markierungen

       

340

Leitlinie

341

Wartelinie

342

Haifischzähne

 

Hinweise

350-10.png

   

354.png

350

Fußgängerüberweg

350.1

Radschnellweg

350.2

Ende des Radschnellwegs

354

Wasserschutzgebiet

356.png

357.png

358.png

363.png

356

Verkehrshelfer

357

Sackgasse

358

Erste Hilfe

363

Polizei

385.png

386-10.png

386.2-10.png

386.3.png

385

Ortshinweistafel

386.1

Touristischer Hinweis

386.2

Touristische Route

386.3

Touristische Unterrichtungstafel

390.png

391.png


393.png

390

Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz

391

Mautpflichtige Strecke

392

Zollstelle

393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen

394-50.png




394

Laternenring




Wegweisung

401.png

405.png

406-50.png

410.png

401

Bundesstraßen

405

Autobahnen

406

Knotenpunkte der Autobahnen

410

Europastraßen

438.png

439.png

440.png

441.png

438

Vorwegweiser

439

Vorwegweiser

440

Vorwegweiser

441

Vorwegweiser

415-10.png

418-10.png

419-10.png

430-10.png

415

Pfeilwegweiser

418

Pfeilwegweiser

419

Pfeilwegweiser

430

Pfeilwegweiser

432-10.png

434-50.png

332.1.png

437.png

432

Pfeilwegweiser

434

Tabellenwegweiser

332.1

Ausfahrttafel

437

Straßennamensschilder

448.png

448.1.png

449.png

332.png

448

Ankündigungstafeln auf Autobahnen

448.1

Ankündigungstafeln auf Autobahnen

449

Vorwegweiser auf Autobahnen

332

Ausfahrttafel auf Autobahnen

453.png




453

Entfernungstafel auf Autobahnen




Umleitungsbeschilderung

442-10.png

421-10.png

422-10.png

 

442

Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

421

Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

422

Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

 

454-10.png

455.1-10.png

457.1.png

458.png

454

Temporäre Umleitungen

455.1

Temporäre Umleitungen

457.1

Temporäre Umleitungen

458

Temporäre Umleitungen

457.2.png

455.2.png



457.2

Ende temporäre Umleitungen

455.2

Ende temporäre Umleitungen



460-10.png

466.png



460

Bedarfsumleitung

466

Weiterführende Bedarfsumleitung



Sonstige Verkehrsführung

467.1-10.png

467.2.png

501-11.png

531-10.png

467.1

Umlenkungspfeil

467.2

501

Überleitungstafel

531

Einengungstafel

590-10.png




590

Blockumfahrung




Richtzeichen im Detail mit StVO

§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Vorrangzeichen

1 Zeichen 301

301.png


Vorfahrt
Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2 Zeichen 306

306.png


Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
2.1

1002-10.png

Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2.
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3 Zeichen 307

307.png


Ende der Vorfahrtstraße
 
4 Zeichen 308

308.png


Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6
  Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5 Zeichen 310

310.png


Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6 Zeichen 311

311.png


Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Abschnitt 3 Parken

7 Zeichen 314

314.png


Parken
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
f)
Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.
3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8 Zeichen 314.1

314.1.png


Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2.
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
5.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
9 Zeichen 314.2

314.2.png


Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
 
10 Zeichen 315

315-55.png


Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11 Bild 318

318.png


Parkscheibe
Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.

Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

12 Zeichen 325.1

325.1.png


Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3.
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4.
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5.
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2

325.2.png


Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

Abschnitt 5 Tunnel

14 Zeichen 327

327.png


Tunnel
Ge- oder Verbote
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2.
Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

15 Zeichen 328

328.png


Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16 Zeichen 330.1

330.1.png


Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
17 Zeichen 330.2

330.2.png


Ende der Autobahn
 
18 Zeichen 331.1

331.1.png


Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
19 Zeichen 331.2

331.2.png


Ende der Kraftfahrstraße
 
20 Zeichen 333

333.png


Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21 Zeichen 450

450-51.png



Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.

Abschnitt 8 Markierungen

22 Zeichen 340

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
23 Zeichen 341

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
23.1 Zeichen 342

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.
Abschnitt 9 Hinweise
24 Zeichen 350

350-10.png


Fußgängerüberweg
 
24.1 Zeichen 350.1

Radschnellweg
Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
24.2 Zeichen 350.2

Ende des Radschnellwegs
 
25 Zeichen 354

354.png


Wasserschutzgebiet
 
26 Zeichen 356

356.png


Verkehrshelfer
 
27 Zeichen 357

357.png


Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und 29
  Erläuterung
1.
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2.
Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358

358.png


Erste Hilfe
 
29 Zeichen 363

363.png


Polizei
 
30 Zeichen 385

385.png


Ortshinweistafel
 
zu 31
und 32
  Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.
31 Zeichen 386.1

386.1.png


Touristischer Hinweis
 
32 Zeichen 386.2

386.2.png


Touristische Route
 
33 Zeichen 386.3

386.3.png


Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.
34 Zeichen 390

390.png


Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz
 
35 Zeichen 391

391.png


Mautpflichtige Strecke
 
36 Zeichen 392

Zollstelle
 
37 Zeichen 393

393.png


Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
 
38 Zeichen 394

394.png


Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

Abschnitt 10 Wegweisung

    1. Nummernschilder
39 Zeichen 401

401.png


Bundesstraßen
 
40 Zeichen 405

405.png


Autobahnen
 
41 Zeichen 406

406-50.png


Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.
42 Zeichen 410

410.png


Europastraßen
 
    2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
    a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438

438.png

 
44 Zeichen 439

439.png

 
45 Zeichen 440

440.png

 
46 Zeichen 441

441.png

 
    b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
  Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47 Zeichen 415

415-10.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen
48 Zeichen 418

418-10.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen
49 Zeichen 419

419-20.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
50 Zeichen 430

430-10.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn
51 Zeichen 432

432-10.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
    c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434

434-50.png

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
    d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
    e) Straßennamensschilder
54 Zeichen 437
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.
    3. Wegweiser auf Autobahnen
    a) Ankündigungstafeln
zu 55 und 58   Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.
55 Zeichen 448

448.png

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
58 Zeichen 448.1

448.1.png

Erläuterung
1.
Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2.
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
    b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449

449.png

 
    c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
 
    d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453

453.png

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

    1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
    a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442

442-10.png


Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63 Zeichen 421

421-10.png

Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64 Zeichen 422

422-10.png

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65   Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch
66 Zeichen 454

454-10.png

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67 Zeichen 455.1

455.1.png

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und 67
  Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68   Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder
69 Zeichen 457.1

457.1.png

Erläuterung
Umleitungsankündigung
70   Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
71   Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72 Zeichen 458

458.png

Erläuterung
eine Planskizze
73   Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74 Zeichen 457.2

457.2.png

Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75 Zeichen 455.2

455.2.png

Erläuterung
Ende der Umleitung
    2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76 Zeichen 460

460-30.png


Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
77 Zeichen 466

466.png


Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

    1. Umlenkungspfeil
78 Zeichen 467.1

467.1-10.png


Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).
79 Zeichen 467.2

467.2.png

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
    2. Verkehrslenkungstafeln
80   Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81 Zeichen 501

501-11.png


Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.
82 Zeichen 531

531-10.png


Einengungstafel
 
82.1

1005-30.png

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
    3. Blockumfahrung
83 Zeichen 590

590-10.png


Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.