3.2 Überblick Verkehrszeichen
Ziel und Zweck von Verkehrszeichen
Verkehrszeichen strukturieren den Straßenverkehr. Sie geben klare Hinweise, warnen vor Gefahren, regeln Verhalten und unterstützen bei der Orientierung. Ohne Verkehrszeichen wäre ein geordnetes und sicheres Miteinander im Straßenverkehr kaum möglich. Für ein reibungsloses Verständnis ist es wichtig, die verschiedenen Typen und ihre Gestaltung zu kennen.
🌐 ADAC: Verkehrszeichen und ihre Bedeutung
Hauptgruppen von Verkehrszeichen
Verkehrszeichen lassen sich in mehrere Gruppen unterteilen, die durch Form, Farbe und Bedeutung klar unterscheidbar sind:
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Gefahrzeichen: rotes Dreieck mit der Spitze nach oben – kündigen mögliche Gefahrenstellen an.
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Vorschriftzeichen: runde Schilder, meist mit rotem Rand oder blauem Hintergrund – enthalten Ge- oder Verbote.
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Richtzeichen: meist rechteckige oder quadratische Schilder in Blau oder Weiß – informieren oder leiten.
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Zusatzzeichen: weiße, rechteckige Schilder mit schwarzem Rahmen – geben ergänzende Informationen (z. B. Entfernungen oder Zeiträume).
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Fahrbahnmarkierungen: ergänzen die Zeichen – z. B. Linien, Pfeile, Haltelinien, Sperrflächen.
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Leucht- und Wechselzeichen: temporäre Zeichen, z. B. bei Baustellen oder auf Autobahnen – haben dieselbe Gültigkeit wie feste Schilder.
Reihenfolge der Gültigkeit
Wenn mehrere Zeichen oder Markierungen gleichzeitig vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:
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Anweisungen durch Polizeibeamte
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Lichtzeichenanlagen (Ampeln)
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Verkehrszeichen (Schilder)
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Fahrbahnmarkierungen
Herausforderungen in der Praxis
Nicht immer sind alle Verkehrszeichen eindeutig oder gut sichtbar. Typische Probleme:
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Schilder sind verschmutzt, zugewachsen oder verdreht
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In Baustellen herrscht oft ein "Schilderwald"
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Werbung oder Umgebung lenken ab
Deshalb ist es wichtig, aufmerksam zu fahren, Zeichen rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls mit erhöhter Vorsicht zu reagieren.
Besondere Regelungen
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Gelbe Fahrbahnmarkierungen überlagern weiße (z. B. bei Baustellen)
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Elektronische Anzeigen (z. B. Tempolimits auf Autobahnen) sind verbindlich
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Mobile Verkehrszeichen (z. B. auf Fahrzeugen der Straßenmeisterei) gelten ebenfalls verbindlich, auch wenn sie nur vorübergehend aufgestellt sind
Verkehrszeichen in der StVO
§ 39 Verkehrszeichen
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse |
Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
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Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
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Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
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Personenkraftwagen mit Anhänger |
Lastkraftwagen mit Anhänger |
Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
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Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – |
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
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Gespannfuhrwerke |
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Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
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Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
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Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
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Carsharing |
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deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
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