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3.2 Überblick Verkehrszeichen

Ziel und Zweck von Verkehrszeichen

Verkehrszeichen strukturieren den Straßenverkehr. Sie geben klare Hinweise, warnen vor Gefahren, regeln Verhalten und unterstützen bei der Orientierung. Ohne Verkehrszeichen wäre ein geordnetes und sicheres Miteinander im Straßenverkehr kaum möglich. Für ein reibungsloses Verständnis ist es wichtig, die verschiedenen Typen und ihre Gestaltung zu kennen.

🌐 ADAC: Verkehrszeichen und ihre Bedeutung

Hauptgruppen von Verkehrszeichen

Verkehrszeichen lassen sich in mehrere Gruppen unterteilen, die durch Form, Farbe und Bedeutung klar unterscheidbar sind:

  • Gefahrzeichen: rotes Dreieck mit der Spitze nach oben – kündigen mögliche Gefahrenstellen an.

  • Vorschriftzeichen: runde Schilder, meist mit rotem Rand oder blauem Hintergrund – enthalten Ge- oder Verbote.

  • Richtzeichen: meist rechteckige oder quadratische Schilder in Blau oder Weiß – informieren oder leiten.

  • Zusatzzeichen: weiße, rechteckige Schilder mit schwarzem Rahmen – geben ergänzende Informationen (z. B. Entfernungen oder Zeiträume).

  • Fahrbahnmarkierungen: ergänzen die Zeichen – z. B. Linien, Pfeile, Haltelinien, Sperrflächen.

  • Leucht- und Wechselzeichen: temporäre Zeichen, z. B. bei Baustellen oder auf Autobahnen – haben dieselbe Gültigkeit wie feste Schilder.

Reihenfolge der Gültigkeit

Wenn mehrere Zeichen oder Markierungen gleichzeitig vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:

  1. Anweisungen durch Polizeibeamte

  2. Lichtzeichenanlagen (Ampeln)

  3. Verkehrszeichen (Schilder)

  4. Fahrbahnmarkierungen

Herausforderungen in der Praxis

Nicht immer sind alle Verkehrszeichen eindeutig oder gut sichtbar. Typische Probleme:

  • Schilder sind verschmutzt, zugewachsen oder verdreht

  • In Baustellen herrscht oft ein "Schilderwald"

  • Werbung oder Umgebung lenken ab

Deshalb ist es wichtig, aufmerksam zu fahren, Zeichen rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls mit erhöhter Vorsicht zu reagieren.

Besondere Regelungen

  • Gelbe Fahrbahnmarkierungen überlagern weiße (z. B. bei Baustellen)

  • Elektronische Anzeigen (z. B. Tempolimits auf Autobahnen) sind verbindlich

  • Mobile Verkehrszeichen (z. B. auf Fahrzeugen der Straßenmeisterei) gelten ebenfalls verbindlich, auch wenn sie nur vorübergehend aufgestellt sind

Verkehrszeichen in der StVO

§ 39 Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
Radverkehr Fahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
 
Fußgänger Reiter Viehtrieb  
Straßenbahn Kraftomnibus Personenkraftwagen Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
Wohnmobil Kraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
Mofas Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
     
Gespannfuhrwerke      
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte Steinschlag Splitt, Schotter
Bewegliche Brücke Ufer Fußgängerüberweg
Amphibienwanderung Unzureichendes Lichtraumprofil Flugbetrieb
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.