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2.1 Vorschriften zur Personenbeförderung

Vorschriften zur Personenbeförderung

Verantwortung, gesetzliche Regelungen und sichere Mitnahme von Personen

Die Mitnahme von Personen im Straßenverkehr ist mit einer besonderen Verantwortung verbunden. Fahrerinnen und Fahrer tragen nicht nur die Verantwortung für das Fahrzeug, sondern auch für die Sicherheit der mitfahrenden Personen – egal ob auf dem Beifahrersitz, auf der Rückbank oder in Ausnahmen sogar auf Ladeflächen oder Anhängern.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt daher klare Regeln auf, wo, wie und unter welchen Bedingungen Personen mitgenommen werden dürfen.


Gesetzliche Vorschriften zur Personenbeförderung

Allgemeine Voraussetzungen
  • Die Mitnahme von Personen ist nur erlaubt, wenn ausreichende Sitzplätze vorhanden sind.

  • Alle Mitfahrenden müssen Sicherheitsgurte anlegen, sofern vorhanden und vorgeschrieben.

  • Kindersicherungssysteme sind gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Kindersitze, Sitzerhöhungen).

  • Fahrer dürfen Personen nur so befördern, dass sie nicht gefährdet oder behindert werden.

Stichpunkte – Allgemeine Voraussetzungen:

  • Nur so viele Personen wie zugelassen mitnehmen

  • Sicherheitsausstattung muss genutzt werden (Gurte, Kopfstützen etc.)

  • Kinder müssen in geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert werden

  • Keine Beförderung auf Sitzen ohne Zulassung (z. B. lose Sitze im Laderaum)


Personenbeförderung auf Ladeflächen oder in Anhängern

Grundregel: Verboten – mit wenigen Ausnahmen

Die Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lkw oder in Anhängern ist grundsätzlich verboten.
Ausnahme: Die Mitnahme ist erlaubt, wenn es für bestimmte Zwecke notwendig und gesichert ist – z. B. im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich.

Voraussetzungen für Ausnahmen

  • Sitzgelegenheiten mit Sicherungsmöglichkeiten müssen vorhanden sein

  • Fahrzeuggeschwindigkeit darf 25 km/h nicht überschreiten

  • Versicherungsschutz muss gegeben sein

  • Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn dies für die Arbeit erforderlich ist (z. B. Erntehelfer)

Stichpunkte – Ladeflächen / Anhänger:

  • Grundsätzlich verboten – nur mit Ausnahmegenehmigung oder unter bestimmten Bedingungen

  • Max. 25 km/h erlaubt

  • Nur mit gesicherten Sitzplätzen und arbeitsbedingtem Zweck

  • Keine Beförderung von Kindern oder unbeteiligten Personen erlaubt


Gewerbliche Personenbeförderung

Besondere Vorschriften (z. B. Personenbeförderungsschein)

Wer gewerblich Personen befördern möchte – z. B. als Taxi- oder Mietwagenfahrer, im Linienverkehr oder bei Krankenfahrten – benötigt dafür eine besondere Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 21 Jahre

  • Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 2 Jahren

  • Medizinisch-psychologische Eignung

  • Ortskenntnisse (je nach Art der Tätigkeit)

  • Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Fahreignungsregister

Stichpunkte – Gewerbliche Beförderung:

  • Nur mit Personenbeförderungsschein erlaubt

  • Gilt für Taxi, Mietwagen, Krankenfahrten, Linienverkehr usw.

  • Erhöhte Anforderungen an persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

  • Regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen vorgeschrieben


Verhalten des Fahrers bei Personenbeförderung

Der Fahrer muss sich jederzeit so verhalten, dass die Sicherheit der Mitfahrenden gewährleistet ist.

Pflichten des Fahrers:

  • Keine riskanten Fahrmanöver (z. B. abruptes Bremsen oder schnelles Kurvenfahren)

  • Kontrolle, ob alle Personen angeschnallt sind

  • Bei Kindern: geeigneter Sitz, korrekt montiert

  • Bei Gruppenfahrten (z. B. Vereinsausflug): Überblick über Anzahl und Verhalten der Personen behalten

  • Rücksichtnahme auf gesundheitliche Einschränkungen oder Ängste der Mitfahrenden

Stichpunkte – Verhalten des Fahrers:

  • Verantwortung für das Wohlergehen aller Mitfahrenden

  • Keine Überladung, keine Improvisation bei Sitzplätzen

  • Vor Fahrtantritt Sicherheitskontrolle

  • Fahrstil an Besetzung anpassen