Gefahrzeichen im Detail mit StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
![](https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0260.jpg)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
![](https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0270.jpg)
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.
Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besonderebesondere Gefahrzeichen
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
![]() |
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
![]() |
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.
Allgemeine und
1 | 2 | 3 |
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lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) |
||
1 |
Zeichen 101
|
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102![]() Kreuzung oder Einmündung |
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103![]() Kurve |
|
4 | Zeichen 105![]() Doppelkurve |
|
5 | Zeichen 108![]() Gefälle |
|
6 | Zeichen 110![]() Steigun g |
|
7 | Zeichen 112![]() Unebene Fahrbahn |
|
8 | Zeichen 114![]() Schleuder- oder Rutschgefahr |
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117![]() Seitenwind |
|
10 | Zeichen 120![]() Verengte Fahrbahn |
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11 | Zeichen 121![]() Einseitig verengte Fahrbahn |
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12 | Zeichen 123![]() Arbeitsstelle |
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13 | Zeichen 124![]() Stau |
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14 | Zeichen 125![]() Gegenverkehr |
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15 | Zeichen 131![]() Lichtzeichenanlage |
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16 | Zeichen 133![]() Fußgänger |
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17 | Zeichen 136![]() Kinder |
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18 | Zeichen 138![]() Radverkehr |
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19 | Zeichen 142![]() Wildwechsel |
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Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151![]() Bahnübergang |
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21 | Zeichen 156![]() Bahnübergang mit dreistreifiger Bake |
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. |
22 | Zeichen 159![]() Zweistreifige Bake |
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162![]() Einstreifige Bake |
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |