2.4 Sozialvorschriften & Verkehrsverbote
Wer mit Lkw oder Fahrzeugkombinationen im gewerblichen Güterverkehr unterwegs ist, muss sich an besondere Regeln halten – vor allem an die Sozialvorschriften. Sie regeln, wie lange ein Fahrer arbeiten, fahren und pausieren darf. Damit sollen Übermüdung, Konzentrationsverlust und daraus resultierende Unfälle verhindert werden.
Zusätzlich gelten für bestimmte Fahrzeuge und Transporte Verkehrsverbote, z. B. an Sonn- und Feiertagen oder bei gefährlicher Ladung. Diese Vorschriften sind verbindlich und kontrollpflichtig – Verstöße können teuer werden oder zum Fahrverbot führen.
Sozialvorschriften im Überblick
Funktion / Bedeutung:
Sozialvorschriften schützen Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer, indem sie vorgeben, wie viel ein Fahrer maximal lenken darf und wann er Pausen oder Ruhezeiten einlegen muss.
Quelle: freepik.com
Was ist wichtig?
Regelung | Inhalt |
---|---|
Tägliche Lenkzeit | max. 9 Stunden, 2x pro Woche sind 10 Stunden erlaubt |
Fahrtunterbrechung | spätestens nach 4,5 Stunden Fahrt → mind. 45 Minuten Pause |
Pausenregelung | Aufteilbar in 15 + 30 Minuten (in dieser Reihenfolge!) |
Tägliche Ruhezeit | mind. 11 Stunden, ggf. verkürzt auf 9 Std. (max. 3x pro Woche) |
Wöchentliche Ruhezeit | mind. 45 Stunden, Verkürzung auf 24 Std. unter Bedingungen möglich |
Was ist zu beachten?
-
Pausen dienen der Erholung, sie dürfen nicht als Arbeitszeit gelten.
-
Auch Tankzeiten, Be-/Entladen, Reinigen, Fahrzeugpflege etc. zählen zur Arbeitszeit!
-
Nachweise über Arbeits- und Lenkzeiten sind verpflichtend mitzuführen (siehe unten).
-
Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen, auch für den Arbeitgeber oder Halter.
Nachweise & Kontrollmittel
Funktion / Bedeutung:
Zur Einhaltung der Sozialvorschriften müssen Fahrer ihre Fahr- und Ruhezeiten dokumentieren. Je nach Fahrzeugtyp und Einsatzart gibt es verschiedene Aufzeichnungsmethoden.
Was ist wichtig?
Art der Dokumentation | Für wen? |
---|---|
EG-Kontrollgerät (Digital-Tacho) | Für Lkw/Fahrzeuge über 3,5 t im gewerblichen Verkehr |
Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Ältere Fahrzeuge, nicht digital |
Persönliches Kontrollbuch | Fahrzeuge über 2,8 t bis 3,5 t zG |