Verkehrseinrichtungen in der StVO
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen | Ge- oder Verbot Erläuterungen |
|
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | |||
1 | Zeichen 600 Absperrschranke |
||
2 | Zeichen 605 | ||
Leitbake | |||
Pfeilbake | Schraffenbake | ||
3 | Zeichen 628 | ||
Leitschwelle | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
4 | Zeichen 629 | ||
Leitbord | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
5 | Zeichen 610 Leitkegel |
||
6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel |
||
7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
||
zu 1 bis 7 | Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung
|
||
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | |||
8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven |
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. | |
9 | Zeichen 626 Leitplatte |
||
10 | Zeichen 627 Leitmal |
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. | |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | |||
11 | Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts) |
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. | |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | |||
12 | Zeichen 630 Parkwarntafel |
No Comments