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Einleitung

Der Prüfungsstoff, die Form, der Umfang, die Zusammenstellung der Fragen, die Bewertung und Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung richten sich nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die nachfolgende Prüfungsrichtlinie führt im Rahmen der Anlage 7 FeV die notwendigen Einzelheiten der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aus.

Die Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung erfolgt mit einem bundesweit einheitlichen und zentral bereitgestellten Prüfungssystem.

Identitätsprüfung

Die Identitätsprüfung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 FeV.

Form und Umfang

Die Prüfung gliedert sich in einen für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff (Grundstoff) und einen sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergebenden Prüfungsstoff (Zusatzstoff). Wenn eine bestandene, noch gültige theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorliegt oder eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis vorhanden ist, handelt es sich immer um eine Erweiterungsprüfung. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Ersterwerbsprüfung.

Bei Erweiterungsprüfungen wird der Grundstoff in reduziertem Umfang nach Nr. 4.2.2 geprüft. Bei Vorbesitzregelungen (vgl. § 9 FeV) darf der Zusatzstoff für die Erweiterungsprüfung erst geprüft werden, wenn die theoretische Prüfung für die erforderliche Vorbesitzklasse bestanden ist.

Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin (Ersterwerbsprüfung oder Erweiterungsprüfung) wird der Grundstoff nur einmal geprüft.

Prüfungsfragen

Gegenstand der theoretischen Prüfung ist der im Verkehrsblatt und für Filmfragen zusätzlich im Bundesanzeiger veröffentlichte Fragenkatalog in der jeweils gültigen Fassung. Die Fragen des Fragenkatalogs werden entsprechend ihrer Bedeutung mit 2 bis 5 Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Zusammenstellung der Prüfungsfragen und Bewertung der Prüfung

Allgemeine Hinweise

Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen darf im Grundstoff die Zahl der Punkte aus den einzelnen Prüfungsstoffgebieten um bis zu 4 Punkte gegenüber den Angaben in der Tabelle zu Nr. 4.2.1 (Ersterwerb) und um bis zu 2 Punkte gegenüber den Angaben in der Tabelle zu Nr. 4.2.2 (Erweiterung) abweichen, vorausgesetzt, die Summe der Punkte des Gesamtstoffs bleibt unverändert.

Grund- und Zusatzstoff werden immer gemeinsam bewertet. Das heißt, bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses werden die im Grundstoff und die im Zusatzstoff ermittelten Fehlerpunkte addiert. Dies gilt auch bei Prüfungen von mehreren Klassen in einem Termin. Es gilt auch dann, wenn die Klasse B als notwendige Vorbesitzklasse erstmalig erworben wird.

Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die jeweils zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.

Hinweise zu den Fragen

Jede Frage ist im Fragenkatalog nur einmal enthalten. Soweit Fragen einer Nummer des Kapitels A „Prüfung der Kenntnisse“ des Anhangs II der Richtlinie 2006/126/EG zugeordnet sind, werden sie mit der entsprechenden Nummer des Kapitels A gekennzeichnet.

Fragen des Fragenkatalogs können Bilder oder Filmsequenzen enthalten. Bilder und Filme sind gleichgestellt und geben die Situation aus Sicht des Fahrers wieder. Auf Bildern oder in Filmen erkennbares Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das sich nicht auf die Frage bezieht, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung.

Bei Bild- und Filmfragen, die in der Nummerierung auf den Buchstaben „-M“ enden, handelt es sich um „Mutterfragen“. In der Prüfung wird anstelle der Mutterfrage eine Variante dieser Mutterfrage eingesetzt. Diese Variante kann sich von der Mutterfrage hinsichtlich der dargestellten Umgebung und Fahrzeuge, nicht jedoch hinsichtlich der Aufgabenintension und der Verkehrssituation unterscheiden. Im Fragenkatalog sind nur die Mutterfragen, nicht aber die dazugehörigen Varianten veröffentlicht. Im Text der Mutterfrage sind die veränderbaren Angaben für die Varianten durch eckige Klammern [ ] gekennzeichnet.

Die Fragen sind entsprechend ihrem Inhalt und deren Bedeutung für die Verkehrssicherheit mit 2 bis 5 Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist bei jeder Frage angegeben.

Hinweise zur Beantwortung von Fragen in der Prüfung

In der Prüfung sind die Fragen durch

  • Ankreuzen von Antworten (Mehrfach-Auswahl-Aufgaben) oder
  • Einsetzen von Zahlen (Freitext-Aufgaben)

zu beantworten.

Eine Frage gilt als falsch beantwortet,

  • wenn nicht jede richtige Antwort angekreuzt ist,
  • wenn eine falsche Antwort angekreuzt ist,
  • wenn eine einzutragende Zahl nicht eingetragen ist oder
  • wenn eine eingetragene Zahl falsch ist.

Jede Mehrfach-Auswahl-Aufgabe hat höchstens drei Antworten, von denen mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich nicht aufeinander, sondern jeweils nur auf die Fragestellung. Sie stellen lediglich eine Auswahl der zur jeweiligen Frage möglichen Antworten dar.

Im Fragenkatalog sind die richtigen Antworten mit „X“, die falschen mit „O“ gekennzeichnet. Die richtigen Antworten sind immer zuerst aufgeführt. In der Prüfung ist die Reihenfolge der Antworten beliebig.

Bei in der Prüfung nicht vorgegebenen Antworten (Freitext-Aufgaben) ist im Fragenkatalog die richtige Zahl in Klammern (( )) angegeben.

Filme können in der Prüfung bis zu fünf Mal betrachtet werden. Nach Anwahl der Prüfungsfrage (Aufgabenstellung) ist ein erneutes Betrachten des Films nicht mehr möglich.

Bezugsfahrzeug

Wenn in einer Frage oder einer Antwort die Begrifflichkeit „Ihr/mein Fahrzeug“ oder „Ihr/mein Kraftfahrzeug“ ohne nähere Angaben verwendet wird, ist darunter immer ein Fahrzeug derjenigen Klasse zu verstehen, für die der Bewerber eine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h beantragt hat.

Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Aufgaben des Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird vorausgesetzt, dass die fahrerlaubnisklassen-spezifischen Aufgaben immer die Kriterien eines Bezugsfahrzeugs erfüllen:

  1. Bezugsfahrzeug für Grundstoff (einschließlich Mofa): Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor
  2. Bezugsfahrzeug für Zusatzstoff:
    1. für die Fahrerlaubnisklassen B, C1, D1: zweispuriges Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit manuellem Schaltgetriebe, mit automatischem Blockierverhinderer (ABV)
    2. für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D: zweispuriges Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit Automatikgetriebe, mit automatischem Blockierverhinderer (ABV)
    3. für die Fahrerlaubnisklasse T: zweispuriges Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit Automatikgetriebe
    4. für die Fahrerlaubnisklasse L: zweispuriges Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit manuellem Schaltgetriebe
    5. für die Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1: einspuriges Kraftrad (ohne Beiwagen), mit Verbrennungsmotor, mit manuellem Schaltgetriebe, mit Schutzhelm-Tragepflicht
    6. für die Fahrerlaubnisklasse AM und die Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h: einspuriges Kraftrad mit Verbrennungsmotor, mit Automatikgetriebe, mit Schutzhelm-Tragepflicht

Darüberhinausgehende (teil-) automatisierte Fahrfunktionen sowie alternative Antriebs- und Fahrzeugkonzepte werden im Bezugsfahrzeug nicht berücksichtigt. Für Aufgabeninhalte des Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung, die insbesondere technisch vom Bezugsfahrzeug abweichen, werden diese abweichenden Anforderungen explizit in der Fragestellung benannt.