8.3 Radfahrer: Verhalten & Rücksichtnahme
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Einleitung
Radfahrer sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig. Sie sind deutlich verletzlicher als Pkw-Insassen und müssen sich gleichzeitig an die Verkehrsregeln halten. Autofahrer müssen ihr Verhalten entsprechend anpassen, um Unfälle zu vermeiden.
Medienquellen:
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/stvo-novelle/
Rechtlicher Rahmen
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§ 2 Abs. 4 StVO:
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Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie durch die Zeichen 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet sind.
ZEICHEN 241??? -
Rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen genutzt werden.
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Linke Radwege ohne diese Zeichen dürfen nur mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ benutzt werden.
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Fahren nebeneinander ist erlaubt, solange der Verkehr nicht behindert wird, sonst hintereinander.
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Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
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Außerorts dürfen Mofas und E-Bikes Radwege nutzen.
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§ 5 Abs. 4 StVO: Beim Überholen von Radfahrern ist ein Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts einzuhalten.
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§ 9 StVO: Beim Abbiegen muss auf geradeausfahrende Radfahrer geachtet werden.
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Fahrradstraße (§ 41 StVO i. V. m. Zeichen 244.1 und 244.2):
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Nur Radfahrer dürfen hier fahren, andere Fahrzeuge nur mit Zusatzzeichen.
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Es gilt Tempo 30 – oft auch weniger, abhängig von örtlichen Regelungen.
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Radfahrer dürfen nebeneinander fahren.
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Kfz müssen besondere Rücksicht nehmen, Überholen ist meist nicht möglich.
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(Illustration: Auto überholt Radfahrer mit 1,5 m Abstand, Abstandslinie eingezeichnet)
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§ 1 StVO: Grundregel: Rücksichtnahme und gegenseitige Vorsicht.
(Illustration: Auto überholt Radfahrer mit 1,5 m Abstand, Abstandslinie eingezeichnet)
3. Typische Gefahrensituationen mit Radfahrern
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Türunfälle: Plötzlich geöffnete Autotüren im Haltebereich. (Illustration: Radfahrer fährt gegen sich öffnende Autotür, "Dooring")
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Abbiegeunfälle: Rechtsabbiegende Fahrzeuge schneiden geradeausfahrende Radfahrer. (Illustration: Pkw biegt ab, Radfahrer ist rechts daneben auf dem Radweg)
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Radwegquerungen: Missachtung von bevorrechtigten Radwegen an Einfahrten und Kreuzungen. (Illustration: Radfahrer auf benutzungspflichtigem Radweg, Auto kommt aus Seitenstraße)
4. Verhaltensregeln für Autofahrer
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Sorgfältig abbiegen, Schulterblick nicht vergessen.
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Langsames Überholen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand.
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Vorsicht beim Ein- und Aussteigen: Tür erst öffnen, wenn keine Radfahrer nahen.
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Keine Radwege blockieren – auch nicht kurzfristig!
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Blickkontakt suchen, um Unsicherheiten zu vermeiden.
(Illustration: Fahrer schaut sich um, bevor er Tür öffnet; Radfahrer passiert sicher)
5. Besondere Hinweise
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Kinder auf dem Fahrrad: Oft unsicher und unberechenbar unterwegs.
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Pedelecs & E-Bikes: Schnellere Fahrweise, daher schwerer einzuschätzen.
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Radfahrstreifen & Schutzstreifen: Unterschied beachten! Schutzstreifen dürfen überfahren werden, wenn kein Radfahrer gefährdet wird. Radfahrstreifen nicht.
(Illustration: Straßenszene mit beschrifteten Radfahr- und Schutzstreifen)
6. Fazit Ein respektvoller Umgang zwischen motorisierten und nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern ist unverzichtbar. Radfahrer haben ein Recht auf sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Durch gegenseitige Rücksichtnahme, gesetzestreues Verhalten und vorausschauendes Fahren lassen sich viele Unfälle vermeiden.
(Illustration: Radfahrer und Autofahrer grüßen sich, Symbolbild für gegenseitige Rücksicht)