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8.2 Öffentliche Verkehrsmittel

Einleitung

ÖÖffentliche Verkehrsmittel wie Busse und StraßStraßenbahnen haben im StraßStraßenverkehr eine besondere Rolle. Sie dienen dem ööffentlichen Personenverkehr und erfordern von allen Verkehrsteilnehmern besondere cksichtnahme.

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Quelle: freepik.com

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Rechtlicher Rahmen: §§ 20 StVO

Nach §§ 20 StVO gilt:

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an StraßStraßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

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(2) Wenn FahrgäFahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine GefäGefährdung von FahrgäFahrgästen ausgeschlossen ist. Sie rfen auch nicht behindert werden. Wenn tig, muss, wer ein Fahrzeug hrt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) hern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, rfen nicht üüberholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine GefäGefährdung von FahrgäFahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch r den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die FahrgäFahrgäste rfen auch nicht behindert werden. Wenn tig, muss, wer ein Fahrzeug hrt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöermöglichen. Wenn tig, ssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die ööffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, ssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Quellen: youtube.com ADAC

Übungsaufgaben?
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