8.2 Öffentliche Verkehrsmittel
Einleitung
ÖÖffentliche Verkehrsmittel wie Busse und StraßStraßenbahnen haben im StraßStraßenverkehr eine besondere Rolle. Sie dienen dem ööffentlichen Personenverkehr und erfordern von allen Verkehrsteilnehmern besondere RüRücksichtnahme.
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Rechtlicher Rahmen: §§ 20 StVO
Nach §§ 20 StVO gilt:
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an StraßStraßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn FahrgäFahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine GefäGefährdung von FahrgäFahrgästen ausgeschlossen ist. Sie düdürfen auch nicht behindert werden. Wenn nönötig, muss, wer ein Fahrzeug füführt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nänähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, düdürfen nicht üüberholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine GefäGefährdung von FahrgäFahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch füfür den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die FahrgäFahrgäste düdürfen auch nicht behindert werden. Wenn nönötig, muss, wer ein Fahrzeug füführt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöermöglichen. Wenn nönötig, mümüssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die ööffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, mümüssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Quellen: youtube.com ADAC
Übungsaufgaben?



