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Rechtliche Bedingungen

Wenn du einen Anhänger fahren möchtest, musst du neben den technischen auch rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Zunächst benötigst du natürlich die passende Fahrerlaubnis.

Die Führerscheinklasse B erlaubt es dir, Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 Kilogramm zu ziehen oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 Kilogramm in Kombination mit einem Fahrzeug zu fahren.

Wenn du jedoch einen schwereren Anhänger ziehen möchtest, der zwischen 750 und 4.250 Kilogramm wiegt, musst du deinen Führerschein auf Klasse B96 erweitern lassen.

Für alle anderen Anhänger-Kombinationen benötigst du einen Führerschein der Klasse BE. Wenn du Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm fahren möchtest, musst du jedoch einen Lkw-Führerschein besitzen.

Es gibt auch einige Sonderregeln, die du beachten musst, wenn du Anhänger-Kombinationen fährst.

Du darfst grundsätzlich nur einen Anhänger mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B ziehen. Außerdem musst du die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten, die je nach Zugfahrzeug unterschiedlich sein können. Zum Beispiel gilt für Pkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, während es für alle anderen Fahrzeuge auf 60 km/h begrenzt ist. Wenn es außerhalb von geschlossenen Ortschaften mindestens drei Fahrstreifen gibt, darfst du den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen nutzen. Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von über 7 Metern müssen außerorts einen Einscherabstand einhalten, um überholende Fahrzeuge nicht zu gefährden. Das bedeutet, dass du genug Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten musst, damit ein überholendes Fahrzeug sicher einscheren kann.

Wenn du einen Anhänger im öffentlichen Raum abstellst, darfst du ihn ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen an einem Ort stehen lassen, es sei denn, es handelt sich um einen speziell dafür ausgewiesenen Parkplatz. Wenn du innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn parkst, musst du Anhänger mit einer Lichtquelle oder einer Parkwarntafel kenntlich machen. Für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 Tonnen ist das Parken werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Sondergebieten zur Erholung und Kur- und Klinikgebieten untersagt.

Zusätzlich gilt für Lkw mit Anhänger sowie für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht das Sonntagsfahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr.